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EAS: Qualifizierte E-Signatur ab 9. November Pflicht

Ab 9. November 2026 brauchen Gründungs- und Gesellschaftsdokumente einer EAS eine qualifizierte E-Signatur. Betroffen sind neue und bestehende Firmen.

Aktualisiert am 22. Oktober 2026· Wirksam ab 9. November 2026Offiziell bestätigt

Was ändert sich?

Für paraguayische Empresas por Acciones Simplificadas (EAS) gilt ab 9. November 2026 ein zusätzliches Dokumentenerfordernis: Unterlagen zur Gründung und zu späteren gesellschaftsrechtlichen Meldungen müssen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Das Ministerium für Industrie und Handel (MIC) hat den Starttermin über das Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE) mitgeteilt.

Die zugrunde liegende Resolución Nr. 337/2026 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (MEF) verlangt für Dokumente, die über das zentrale Registersystem SIARA eingereicht werden, mindestens eine Firma Electrónica Cualificada (FEC). Für EAS bleibt der Zugang über das bestehende EAS-Portal bestehen; dieses ist mit SIARA verbunden. Nach Auskunft der SUACE-Leitung ändert sich daher nicht der grundsätzliche Ablauf der Gründung, sondern die technische Absicherung der hochgeladenen Dokumente.

Welche Vorgänge sind betroffen?

Bei einer Neugründung muss der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung eine FEC tragen. Das gilt unabhängig davon, ob die standardisierte Proforma, ein privater Vertrag oder eine öffentliche Urkunde verwendet wird.

Die Pflicht endet nicht mit der Eintragung. Sie erfasst auch spätere gesellschaftsrechtliche Mitteilungen, insbesondere:

  • ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlungen,
  • Übertragungen von Aktien,
  • Bestellung oder Änderung von Organmitgliedern und Vertretern,
  • Satzungsänderungen,
  • sonstige gesellschaftsrechtliche Meldungen über das EAS-Portal.

Damit sind auch bereits bestehende EAS betroffen, sobald sie ab dem Stichtag entsprechende Unterlagen einreichen. Die bisher notwendige elektronische Identität des hauptsächlichen gesetzlichen Vertreters bleibt für den Zugang zum Portal erforderlich. Sie ist jedoch nicht dasselbe wie die FEC: Die elektronische Identität authentifiziert den Nutzer im System, die qualifizierte Signatur bestätigt die Herkunft und Unverändertheit eines konkreten Dokuments.

Wer darf die qualifizierte Signatur setzen?

Nach Artikel 9 der MEF-Resolution kann die FEC vom gesetzlichen Vertreter, einem im SIARA autorisierten Nutzer, einem Notar oder einer anderen von der juristischen Person hierzu ermächtigten Person stammen. Der MIC-Hinweis für EAS nennt entsprechend den gesetzlichen Vertreter, einen Notar oder eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person.

Es ist damit nicht erforderlich, dass jeder Gesellschafter persönlich eine FEC erwirbt. Entscheidend ist, dass das eingereichte elektronische Dokument mindestens eine qualifizierte Signatur eines zulässigen Unterzeichners trägt. Die zugrunde liegenden Urkunden können weiterhin handschriftlich unterschrieben sein; wird eine solche Urkunde eingescannt und elektronisch eingereicht, muss die digitale Datei zusätzlich mit einer FEC versehen werden.

Eine bloß eingescannte Unterschrift, ein eingefügtes Unterschriftenbild oder eine gewöhnliche elektronische Signatur erfüllt dieses besondere Erfordernis nicht. Nach dem paraguayischen Gesetz Nr. 6822/2021 basiert die FEC auf einem qualifizierten Zertifikat und einem qualifizierten Signaturerstellungsgerät. Sie hat rechtlich die gleiche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Woher kommt die FEC?

Das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie (MITIC) stellt klar, dass es keine qualifizierten elektronischen Signaturen ausgibt. Die Zertifikate werden von privatwirtschaftlichen, dafür zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern ausgegeben. MITIC verweist für die aktuelle Anbieterliste auf die staatliche Zertifizierungsstelle ACRaíz.

Kosten, Identitätsprüfung, technische Form und Ausstellungsdauer richten sich nach dem jeweiligen Anbieter. Weder der MIC-Hinweis noch die MEF-Resolution legen dafür einen Einheitspreis fest. Gründer und bestehende EAS sollten deshalb vor einer fristgebundenen Meldung klären, wer das Dokument qualifiziert signieren soll und ob diese Person bereits über ein gültiges Zertifikat sowie die notwendige Signaturtechnik verfügt.

Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?

Praktisch sind vor dem 9. November vier Punkte wichtig:

  1. Anstehende Vorgänge erfassen: Gründung, Gesellschafterversammlung, Aktienübertragung, Vertreterwechsel oder Satzungsänderung einplanen.
  2. Unterzeichner festlegen: Prüfen, ob gesetzlicher Vertreter, Notar oder bevollmächtigte Person die FEC setzen soll.
  3. Zertifikat testen: Gültigkeit und technische Nutzung der FEC vor dem eigentlichen Einreichungstermin kontrollieren.
  4. Datei nach der Signatur nicht verändern: Nachträgliche Änderungen können die Integritätsprüfung der qualifizierten Signatur scheitern lassen.

Für deutschsprachige Gründer ist zusätzlich relevant, dass ausländische Gesellschafter weiterhin über einen geeigneten gesetzlichen Vertreter mit paraguayischer Identitätskarte handeln können, wenn sie die Voraussetzungen für den Portalzugang nicht selbst erfüllen. Die neue FEC-Pflicht ersetzt diese Vertretungs- und Gründungsregeln nicht; sie kommt als Dokumentenerfordernis hinzu.

Welche Fragen bleiben offen?

Die amtliche MEF-Resolution enthält keine besondere Übergangsvorschrift für EAS-Anträge, die vor dem 9. November begonnen wurden und an diesem Tag noch in Bearbeitung sind. Auch der veröffentlichte MIC-Hinweis erläutert nicht, ob für bereits eingereichte oder später beanstandete Unterlagen eine Schonfrist gilt.

Wer einen laufenden Vorgang hat, sollte daher vor einer erneuten Einreichung oder Nachbesserung direkt beim SUACE beziehungsweise bei der zuständigen Stelle nachfragen. Ebenso offen bleiben einheitliche Kosten und Bearbeitungszeiten für die Beschaffung der FEC. Diese Punkte dürfen nicht aus den allgemeinen Regeln abgeleitet werden.

Einordnung für Unternehmer und Investoren

Die Änderung macht die EAS nicht zu einem neuen Gesellschaftstyp und verändert weder Mindestkapital noch Steuerregime. Sie erhöht aber den technischen und organisatorischen Vorlauf für Gründungen und spätere Gesellschaftsmeldungen. Wer eine Transaktion oder Organänderung an einen festen Termin bindet, sollte die Signaturbeschaffung deshalb in den Zeitplan aufnehmen.

Der Nutzen liegt in besserer Zuordnung und Manipulationskontrolle digitaler Dokumente. Dem steht ein zusätzlicher externer Zertifizierungsaufwand gegenüber. Für bestehende EAS ist die wichtigste Konsequenz, dass die Pflicht nicht nur Neugründungen trifft: Auch Änderungen während des laufenden Geschäftsbetriebs müssen ab dem Stichtag entsprechend vorbereitet werden.

Quellen


Aktualisiert am 22. Oktober 2026 · Quellenlage: Signaturpflicht und zulässige Unterzeichner sind amtlich geregelt; der EAS-Starttermin wurde vom MIC mitgeteilt. Übergang laufender Vorgänge sowie Anbieterpreise sind nicht veröffentlicht.

Betroffener Ratgeber

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