Kein umfassendes DBA Deutschland–Paraguay: Folgen
Zwischen Deutschland und Paraguay besteht nach dem BMF-Abkommensstand vom 1. Januar 2026 kein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommen und Vermögen. Im BMF-Verzeichnis ist nur ein besonderes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen aus dem Jahr 1983 aufgeführt.
Die präzise Formulierung ist wichtig: „gar kein Abkommen“ wäre wegen dieses Sonderabkommens falsch. Für typische Einkünfte von Auswanderern, Selbstständigen, Immobilienbesitzern und Gesellschaftern fehlt jedoch ein umfassendes DBA.
Was ohne umfassendes DBA fehlt
Ein umfassendes DBA würde normalerweise unter anderem regeln:
- welcher Staat eine Person bei doppelter Ansässigkeit abkommensrechtlich behandelt,
- welcher Staat bestimmte Einkunftsarten besteuern darf,
- wie Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung vermieden wird,
- wie Quellensteuern begrenzt werden,
- wie die Behörden Streitfälle in einem Verständigungsverfahren lösen.
Zwischen Deutschland und Paraguay gibt es für diese allgemeinen Einkommensteuerfragen keine solche vertragliche Verteilung. Beide Staaten wenden zunächst ihr nationales Recht an.
Das bedeutet weder, dass jeder Betrag doppelt besteuert wird, noch dass ein Wegzug alle deutschen Steuerfolgen beendet.
Deutschland prüft nach deutschem Recht
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann nach § 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sein. Dann erfasst Deutschland grundsätzlich das Welteinkommen.
Nach einem wirksamen Wegzug kann weiterhin beschränkte Steuerpflicht für die in § 49 EStG aufgeführten deutschen Einkünfte bestehen. Dazu können je nach Tatbestand unter anderem gehören:
- Einkünfte aus einer in Deutschland belegenen Immobilie,
- bestimmte Vergütungen und Leistungen mit deutschem Inlandsbezug,
- bestimmte Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
- bestimmte Beteiligungs- und Veräußerungsvorgänge.
Ob ein konkreter Betrag darunter fällt, hängt von der gesetzlichen Einkunftsart ab. Eine pauschale deutsche Quellensteuer für alle Dividenden, Renten oder Honorare wäre deshalb eine unzuverlässige Aussage.
Paraguay prüft die Einkunftsquelle
Paraguay besteuert grundsätzlich Einkünfte aus paraguayischer Quelle. Eine Dienstleistung, die tatsächlich in Paraguay ausgeübt wird, kann paraguayische Quelle sein, selbst wenn der Kunde in Deutschland sitzt und auf ein europäisches Konto zahlt. Mieten aus einer deutschen Immobilie sind dagegen grundsätzlich ausländische Quelle für Paraguay.
Details: Territorialprinzip Paraguay.
Typische Konstellationen
| Sachverhalt | Typischer Prüfrahmen |
|---|---|
| Deutsche Immobilie nach dem Wegzug | Deutschland kann die Miete oder Veräußerung nach nationalem Recht besteuern; Paraguay behandelt die deutsche Immobilie grundsätzlich als ausländische Quelle |
| Remote-Arbeit aus Paraguay für deutschen Kunden | Paraguay kann wegen des tatsächlichen Tätigkeitsorts besteuern; Deutschland greift nur bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht oder einem einschlägigen deutschen Inlandstatbestand |
| Dividende einer deutschen Gesellschaft an eine in Paraguay lebende Person | Deutsche Kapitalertrag- und Erstattungsregeln prüfen; für Paraguay grundsätzlich ausländische Quelle, sofern keine Sonderregel greift |
| Dividende einer paraguayischen Gesellschaft | Paraguay erhebt grundsätzlich IDU mit 8 % bei ansässigen und 15 % bei nicht ansässigen Empfängern; bei deutscher Steueransässigkeit kann zusätzlich deutsches Welteinkommensprinzip relevant sein |
| Deutsche Rente | Deutsche beschränkte Steuerpflicht hängt von Rentenart und gesetzlichem Tatbestand ab; für Paraguay ist die ausländische Quelle separat zu prüfen |
| Wohnsitz in Deutschland bleibt bestehen, Tätigkeit findet in Paraguay statt | Deutschland kann Welteinkommen erfassen und Paraguay die paraguayische Quelle; hier ist echte Doppelbesteuerung möglich |
Die Tabelle ersetzt keine Berechnung. Schon kleine Tatsachen – etwa ein verfügbares Zimmer in Deutschland, die Art einer Beteiligung oder der tatsächliche Leistungsort – können das Ergebnis verändern.
Nationale Entlastung in Deutschland
§ 34c EStG kann bei unbeschränkt Steuerpflichtigen unter gesetzlichen Voraussetzungen ausländische Steuer auf deutsche Einkommensteuer anrechnen oder einen Abzug zulassen. Dafür müssen unter anderem ausländische Einkünfte im Sinne von § 34d EStG und eine anrechenbare, der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer vorliegen.
Das ist keine automatische Vollentlastung:
- Anrechnung ist betragsmäßig begrenzt,
- Einkunftsart und Quelle müssen nach deutschem Recht passen,
- nicht jede paraguayische Abgabe ist anrechenbar,
- Zeitpunkt und Steuerpflichtiger müssen zusammenpassen,
- Nachweise und Festsetzungen müssen vollständig sein.
Für beschränkt Steuerpflichtige, Kapitalgesellschaften, Quellensteuern und Sonderfälle gelten andere oder zusätzliche Regeln. § 34c EStG darf daher nicht als pauschaler Ersatz für ein DBA verstanden werden.
Wegzug und Beteiligungen
Ein fehlendes DBA ist nur ein Teil der Wegzugsplanung. Bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann § 6 AStG eine Wegzugsbesteuerung auslösen. Zusätzlich sind unter anderem zu prüfen:
- tatsächliche Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt,
- Betriebsstätten und Geschäftsleitung,
- deutsche Immobilien und andere Inlandseinkünfte,
- Ausschüttungen, Veräußerungen und Quellensteuern,
- Melde- und Dokumentationspflichten,
- mögliche erweiterte beschränkte Steuerpflicht in besonderen Fällen.
Diese Prüfung gehört vor den Wegzug oder die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung.
Praktische Arbeitsunterlagen
Vor der Beratung sollten mindestens vorliegen:
- Liste aller Wohnsitze und Aufenthaltszeiträume,
- vollständige Einkunftsquellen nach Staat und Einkunftsart,
- Beteiligungsquoten, Anschaffungskosten und Gesellschaftssitze,
- Immobilien, Depots, Renten und Versicherungen,
- Verträge und tatsächliche Leistungsorte,
- bereits einbehaltene oder gezahlte Steuern,
- geplanter Wegzugs- und Ausschüttungszeitpunkt.
Danach lässt sich für jeden Einkunftsposten getrennt prüfen: Besteuert Deutschland? Besteuert Paraguay? Gibt es nationale Anrechnung oder Abzug? Welche Nachweise sind erforderlich?
Kurze Antworten
Gibt es ein DBA zwischen Deutschland und Paraguay?
Kein umfassendes DBA für Einkommen und Vermögen. Das BMF führt ein besonderes Abkommen für Luftfahrtunternehmen auf.
Zahle ich deshalb automatisch doppelt Steuer?
Nein. Oft besteuert nur einer der Staaten. Doppelbesteuerung kann aber entstehen, wenn beide nationalen Gesetze denselben Betrag erfassen.
Beendet eine paraguayische Residencia die deutsche Steuerpflicht?
Nein. Entscheidend sind die deutschen Regeln zu Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und deutschen Einkunftsquellen.
Löst § 34c EStG jedes Problem?
Nein. Anrechnung oder Abzug sind an konkrete Voraussetzungen und Grenzen gebunden.
Primärquellen
- BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2026
- § 1 EStG: Steuerpflicht
- § 49 EStG: beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 34c EStG: ausländische Steuern
- § 34d EStG: ausländische Einkünfte
- § 6 AStG: Wegzugsbesteuerung
- DNIT: Ley 6380/2019
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die konkrete Behandlung ist mit qualifizierten Beratern in beiden Staaten zu klären.

