Firma in Paraguay gründen: EAS, SRL oder SA?
Wer in Paraguay geschäftlich tätig werden möchte, steht nicht zuerst vor einer Formularfrage. Zuerst ist zu entscheiden, ob die Tätigkeit einer natürlichen Person zugerechnet werden kann oder ob eine eigene Gesellschaft für Gesellschafter, Haftungsrisiken, Finanzierung und spätere Beteiligungen sinnvoll ist.
Diese Seite führt von dieser Strukturentscheidung bis zum operativen Betrieb. Sie ordnet EAS, SRL und SA ein, ohne eine Rechtsform pauschal zu empfehlen. Das EAS-Verfahren wird im Detail im EAS-Ratgeber erklärt; Steuer- und Bankthemen bleiben eigene Prüfbereiche.
Wann eine Gesellschaft sinnvoll sein kann
Eine Gesellschaft kann sinnvoll sein, wenn mehrere Personen beteiligt werden, Verträge und Vermögen organisatorisch von einer Privatperson getrennt werden, Kapital aufgenommen oder Beteiligungen später übertragen werden sollen. Sie verursacht aber auch Gründungs-, Buchführungs-, Register- und Erklärungspflichten.
Eine selbstständige oder einzelunternehmerische Tätigkeit als natürliche Person kann für ein überschaubares Vorhaben ohne weitere Gesellschafter ausreichen. Sie schafft jedoch nicht automatisch dieselbe Trennung zwischen Person und Unternehmen wie eine juristische Person. Vor der Entscheidung gehören mindestens Tätigkeit, Vertrags- und Haftungsrisiken, Investitionen, Personal, Bankbedarf und grenzüberschreitende Beziehungen auf den Tisch.
EAS, SRL und SA nach dem Vorhaben vergleichen
| Struktur | Grundidee | Entscheidende Prüffrage |
|---|---|---|
| Natürliche Person / Empresa Unipersonal | Tätigkeit und steuerliche Pflichten bleiben einer Person zugeordnet | Braucht das Vorhaben wirklich eine eigene juristische Person? |
| EAS | Flexible Kapitalgesellschaft mit einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen | Passen Aktienstruktur, vereinfachtes Verfahren und frei gestaltbare Organe zum Vorhaben? |
| SRL | Kapital in Gesellschaftsquoten, begrenzter Gesellschafterkreis | Ist eine stabilere, stärker gebundene Beteiligungsstruktur gewollt? |
| SA | Aktiengesellschaft mit formellerer Organisation | Werden komplexere Kapital-, Beteiligungs- oder Kontrollregeln benötigt? |
Die Übersicht ist keine Rangliste. Nach der aktuellen Vergleichsinformation des MIC besteht bei EAS, SRL und SA kein einheitlicher gesetzlicher Mindestkapitalbetrag. Das festgelegte Kapital muss dennoch zum Unternehmensgegenstand und zum tatsächlichen Finanzierungsbedarf passen.
EAS: flexibel, aber nicht automatisch die erste Wahl
Die Empresa por Acciones Simplificadas kann eine oder mehrere beteiligte Personen haben. Sie kennt kein gesetzliches Mindestkapital und bietet für das Standardstatut einen vereinfachten Onlineweg über SUACE. Ihre Eignung hängt jedoch von Gesellschafterstruktur, Tätigkeit, Geschäftsführung, Bankbedarf, Haftungsrisiken, Finanzierung sowie Beteiligungs- und Nachfolgezielen ab.
Für ausländische Beteiligte müssen Gesellschafterstellung, Mitgliedschaft in einem Verwaltungsorgan, gesetzliche Vertretung und die elektronische Identität für das Onlineverfahren getrennt geprüft werden. Die aktuellen Einzelheiten stehen unter EAS Paraguay.
SRL: Quoten und ein begrenzter Gesellschafterkreis
Die Sociedad de Responsabilidad Limitada ist in den Artikeln 1160 bis 1178 des paraguayischen Código Civil geregelt. Ihr Kapital ist in gleiche Quoten zu 1.000 Guaraníes oder einem Vielfachen davon geteilt; die Zahl der Gesellschafter ist auf 25 begrenzt. Das Kapital ist vollständig zu zeichnen, Sacheinlagen sind vollständig einzubringen und zu bewerten.
Die SRL kann zu einem stabilen gemeinsamen Gesellschafterkreis passen, weil ihre Quoten nicht wie frei handelbare Aktien funktionieren. Gesellschaftsvertrag, Vertretung, Zustimmungsrechte, Anteilsübertragung und das Ausscheiden von Gesellschaftern benötigen deshalb sorgfältige Gestaltung. Diese eigenständigen Vertiefungsthemen bleiben für eine mögliche spätere SRL-Seite erhalten; eine solche Route ist derzeit nicht aktiviert.
SA: formellerer Rahmen für komplexere Strukturen
Die Sociedad Anónima arbeitet mit Aktien und einer formelleren Organisation. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Kapitalstruktur, Investoren, Kontrollrechte oder Übertragbarkeit einen umfangreicheren Rahmen benötigen. Auch sie ist weder automatisch besser noch schlechter als EAS oder SRL.
Von der Strukturentscheidung bis zum Betrieb
1. Tätigkeit, Eigentümer und Verantwortung festlegen
Unternehmensgegenstand, tatsächliche Tätigkeit, wirtschaftlich Beteiligte, Leitung und Vertretung müssen zusammenpassen. Hier ist auch zu klären, ob eine regulierte Tätigkeit oder ein anerkannter Beruf betroffen ist. Eine Gesellschaft ersetzt keinen persönlichen Aufenthaltsstatus; der Auswanderungsbereich erklärt Residencia und Cédula als getrennten Prozess.
2. Rechtsform und Gründungsdokument wählen
Die passende Form ergibt sich aus Haftung, Gesellschaftern, Kapital, Entscheidungsrechten, Finanzierung und laufender Verwaltung. Beim EAS-Verfahren ist zusätzlich zwischen dem unveränderten Standardstatut und einem individuellen privaten Dokument oder einer öffentlichen Urkunde zu unterscheiden.
3. Gründungs- und Registerweg durchführen
Das MIC führt SUACE als einheitliches System für Eröffnung und Schließung von Unternehmen. Der konkrete Weg unterscheidet sich nach Rechtsform. Bei EAS koordiniert die Plattform mehrere Stellen; klassische Gesellschaften können zusätzliche notarielle und öffentliche Registerschritte benötigen.
4. RUC und Steuerpflichten bei der DNIT klären
Der RUC ist die steuerliche Identifikation. Bei der Anmeldung werden Rechtsform, Tätigkeit und die einschlägigen Steuerpflichten erfasst. Eine Gründung und ein RUC bedeuten noch nicht, dass jede Tätigkeit ohne weitere Erlaubnis aufgenommen werden darf.
5. Weitere Stellen nach Tätigkeit und Personal trennen
Bei Beschäftigten sind die Arbeitgeberpflichten gegenüber IPS und MTESS zu prüfen. Hinzukommen können kommunale Betriebserlaubnisse und sektorale Genehmigungen. Der Registro Público ist dort einzubeziehen, wo Rechtsform, Urkunde, Vollmacht oder spätere Änderung eine Eintragung verlangt.
6. Bankkonto und Zahlungswege separat vorbereiten
Banken prüfen Gesellschaft, Vertreter, wirtschaftlich Berechtigte, Tätigkeit und Herkunft der Mittel nach eigenen Vorgaben. Ein RUC begründet keinen Anspruch auf ein Geschäftskonto. Der Überblick Banking in Paraguay und der Ratgeber Bankkonto in Paraguay eröffnen behandeln diesen eigenen Arbeitsschritt.
Haftung: Beschränkung ist kein Vollschutz
Bei Kapitalgesellschaften haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Daraus folgt kein ausnahmsloser Schutz des Privatvermögens. Zu prüfen sind insbesondere nicht geleistete Einlagen, persönliche Garantien, Pflichtverletzungen von Vertretern oder Organmitgliedern sowie gesetzliche Sonderfälle persönlicher Verantwortlichkeit oder eines Haftungsdurchgriffs.
Die Ley 6480/2020 bestimmt für die EAS ausdrücklich, dass die Beteiligten für die Erbringung zugesagter Einlagen gegenüber Dritten solidarisch und unbeschränkt einstehen. Für gesetzliche Vertreter und Mitglieder des Verwaltungsorgans gelten zudem die Haftungsregeln für Verwalter einer SA entsprechend.
Steuerfragen bilden einen eigenen Prüfpfad
Die Ley 6380/2019 regelt unter anderem:
- IRE für Gewinne aus wirtschaftlichen Tätigkeiten paraguayischer Quelle,
- IVA für steuerbare Lieferungen, Leistungen und Importe,
- IDU bei ausgeschütteten Dividenden und Gewinnen,
- IRP für bestimmte Einkünfte natürlicher Personen und
- INR für bestimmte Einkünfte nicht in Paraguay ansässiger Personen und Einheiten.
Welche Steuern tatsächlich entstehen, hängt nicht nur von der Rechtsform ab. Tätigkeit, Einkunftsquelle, Empfänger und Ausschüttung müssen getrennt geprüft werden. Vertiefungen bieten Steuern in Paraguay und das Territorialprinzip.
Deutschlandbezug nicht aus der paraguayischen Gründung ableiten
Eine paraguayische Gesellschaft entscheidet nicht automatisch über deutsche Steuerfolgen. Je nach Fall können deutsche steuerliche Ansässigkeit, Ort der Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung und Ausschüttungsbesteuerung zu prüfen sein. Nach dem Abkommensstand des Bundesfinanzministeriums vom 1. Januar 2026 besteht mit Paraguay kein umfassendes DBA für Einkommen und Vermögen, sondern nur ein Sonderabkommen für Luftfahrtunternehmen.
Das sind Prüffelder, keine pauschalen Rechtsfolgen. Der Artikel Kein umfassendes DBA Deutschland–Paraguay ordnet den Rahmen ein; die individuelle deutsche Behandlung gehört in eine gesonderte Steuerberatung.
Vor der Beauftragung: ein Entscheidungsblatt
Halte vor dem ersten Auftrag schriftlich fest:
- tatsächliche Tätigkeit und benötigte Genehmigungen,
- Eigentümer, Leitung, Vertretung und wirtschaftlich Berechtigte,
- Haftungsrisiken und mögliche persönliche Garantien,
- Kapitalbedarf, Bank- und Zahlungswege,
- Beschäftigte und Standort,
- grenzüberschreitende Beziehungen und
- geplante Beteiligungen, Finanzierung und Nachfolge.
Damit können ein paraguayischer Abogado und Contador die Struktur fachlich prüfen. Bei Deutschlandbezug ist zusätzlich eine deutsche Steuerprüfung nötig.
Quellen und Prüfdatum
Geprüft am 9. August 2026:
- MIC: Vergleich EAS, SA und SRL
- MIC: Dirección General SUACE
- EAS-Portal: häufige Fragen
- BACN: Ley 6480/2020 zur EAS
- BACN: Código Civil, insbesondere SA und SRL
- DNIT: RUC für natürliche und juristische Personen
- DNIT: Ley 6380/2019
- BMF: Abkommensstand zum 1. Januar 2026
Wichtig vor der Umsetzung: Die aktuelle Anwendung der Regeln für SRL und SA, die konkrete Register- und Dokumentenfolge, tätigkeitsabhängige Steuer- und Genehmigungspflichten sowie jeder grenzüberschreitende Einzelfall müssen durch paraguayische Gesellschaftsrechts- und Steuerfachleute geprüft werden. Bei Deutschlandbezug ist eine separate deutsche Steuerprüfung erforderlich.
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